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EuropÀische Kommission
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Die EuropĂ€ische Kommission (abgekĂŒrzt EK, im offiziellen Schriftverkehr hĂ€ufig KOM), kurz EU-Kommission, ist ein supranationales Organ der EuropĂ€ischen Union (EU). Im politischen System der EU nimmt sie vor allem Aufgaben der Exekutive wahr und entspricht damit der Regierung in staatlichen Systemen. Sie hat jedoch noch weitere Funktionen: So ĂŒberwacht sie als âHĂŒterin der VertrĂ€geâ etwa die Einhaltung des Europarechts durch die EU-Mitgliedstaaten und kann gegebenenfalls Klage gegen einen EU-Staat beim EuropĂ€ischen Gerichtshof erheben. Zudem hat sie, bis auf einige in den EU-VertrĂ€gen genannte FĂ€lle, das alleinige Initiativrecht im EU-Gesetzgebungsverfahren.
Die Mitglieder der Kommission der EuropĂ€ischen Union, die EU-Kommissare, werden von den Regierungen der EU-Staaten nominiert und vom EuropĂ€ischen Parlament gewĂ€hlt. Sie sollen in ihren Entscheidungen unabhĂ€ngig sein und nur die gemeinsamen Interessen der Union, nicht die ihrer jeweiligen EU-Herkunftsstaaten vertreten. Ihre Amtszeit entspricht der fĂŒnfjĂ€hrigen Legislaturperiode des EuropĂ€ischen Parlaments, dem sie gemÀà Art. 17, Abs. 8 EU-Vertrag gegenĂŒber verantwortlich sind und das sie jederzeit abwĂ€hlen kann.
Die Kommission wird von der PrĂ€sidentin der EuropĂ€ischen Kommission, derzeit Ursula von der Leyen, geleitet, die unter anderem die Ressortverteilung festlegt und auch einzelne Kommissare entlassen kann. Sitz der Kommission ist BrĂŒssel; einige Dienststellen befinden sich in Luxemburg.
Contents
âą Aufgaben
âą Zusammensetzung
âą Wahl
âą Abwahl
⹠LegitimitÀt
âą Arbeitsweise
âą Geschichte
âą Gehalt
âą Beamtenapparat
âą Kritik
âą Siehe auch
âą Literatur
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Aufgaben
Als Organ ist die Kommission in Art. 17 EU-Vertrag sowie Art. 244 ff. AEU-Vertrag verankert. Sie ĂŒbernimmt im Wesentlichen Funktionen der Exekutive und ist insofern mit der Regierung eines Nationalstaats vergleichbar. So sorgt sie mithilfe ihres Beamtenapparats fĂŒr die korrekte AusfĂŒhrung der europĂ€ischen Rechtsakte (also Richtlinien, Verordnungen, BeschlĂŒsse), setzt den EU-Haushalt um und fĂŒhrt die beschlossenen Förderprogramme durch.
Allerdings nimmt die Kommission auch noch weitere Aufgaben wahr: Insbesondere besitzt sie im Bereich der Legislative der EU das alleinige Initiativrecht, das heiĂt, nur sie kann den formalen Vorschlag zu einem EU-Rechtsakt machen und diesen dem Rat der EuropĂ€ischen Union und dem EuropĂ€ischen Parlament unterbreiten. Rat und Parlament können die VorschlĂ€ge der Kommission zwar abĂ€ndern und erweitern, sie können aber nicht von sich aus ein Rechtsetzungsverfahren einleiten. Auch wenn das Verfahren bereits lĂ€uft, hat die Kommission noch einen gewissen Einfluss auf seine Entwicklung: So kann sie zu den von Rat und Parlament beschlossenen Ănderungen positiv oder negativ Stellung nehmen, wodurch sich jeweils die zur Verabschiedung erforderlichen Mehrheiten in diesen beiden Institutionen verĂ€ndern. Die EuropĂ€ische Kommission kann nach Art. 293 Abs. 2 AEUV ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union Ă€ndern oder zurĂŒcknehmen, solange kein Beschluss des Rates ergangen ist. Die Kommission kann ihren Rechtsetzungsvorschlag etwa zurĂŒcknehmen, wenn eine von Parlament und Rat beabsichtigte Ănderung den Vorschlag in einer Weise verfĂ€lscht, die der Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele entgegensteht.cite-ref-2[2]
Eine besondere Funktion hat die Kommission bei dem Erlass von DurchfĂŒhrungsbestimmungen zu den EU-Rechtsakten. Diese sind nach Art. 291 AEU-Vertrag im Normalfall Aufgabe der Mitgliedstaaten; aufgrund der hohen KomplexitĂ€t vieler Regelungen sind diese dabei jedoch auf das Fachwissen der Kommission angewiesen. Daher hat sich das Komitologie-Verfahren etabliert, in dem Vertreter der nationalen Regierungen unter Beteiligung von Kommissionsbeamten die nötigen DurchfĂŒhrungsmaĂnahmen beschlieĂen.
Ferner kommt der Kommission eine besondere Rolle als âHĂŒterin der VertrĂ€geâ zu: Sie achtet darauf, dass die Mitgliedstaaten die europarechtlichen Verpflichtungen, die sie mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag eingegangen sind, auch einhalten. So ĂŒberprĂŒft sie beispielsweise im Rahmen der Beihilfekontrolle, ob Subventionen der Mitgliedstaaten gegen die Regelungen zum EuropĂ€ischen Binnenmarkt verstoĂen; die Mitgliedstaaten mĂŒssen sich solche Subventionen daher von der EuropĂ€ischen Kommission genehmigen lassen. Bei RechtsverstöĂen der Mitgliedstaaten kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof einleiten.
Vor allem in den Bereichen AuĂenhandel und Entwicklungszusammenarbeit agiert die Kommission auch als Vertreterin der EU auf internationaler Ebene. So reprĂ€sentiert sie die EU-Mitgliedstaaten beispielsweise in der Welthandelsorganisation und handelt die dort geschlossenen Ăbereinkommen selbststĂ€ndig aus.
Zusammensetzung
Die EuropĂ€ische Kommission besteht aktuell aus 27 Mitgliedern, die umgangssprachlich als Kommissare bezeichnet werden. Die Gruppe der 27 Mitglieder wird in Abgrenzung zur Gesamtbehörde auch als Kollegium der Kommissions-Mitglieder (College of the members of the Commission) cite-ref-3[3] bezeichnet. Seit der EU-Erweiterung 2004 entsendet jeder der Mitgliedstaaten einen Staatsangehörigen als Kommissionsmitglied. Eines der Kommissionsmitglieder nimmt als PrĂ€sident der EuropĂ€ischen Kommission eine Leitungs- und Sprecherfunktion ein, ansonsten ist jedem Kommissar ein bestimmtes politisches Ressort zugeordnet. Der KommissionsprĂ€sident besitzt eine Richtlinienkompetenz in der Kommission, er ernennt die VizeprĂ€sidenten und kann auch selbstĂ€ndig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag).cite-ref-euv-l-4-0[4] EntschlĂŒsse werden aber grundsĂ€tzlich nach dem Kollegialprinzip gefasst, bei dem alle Mitglieder der Kommission gleichberechtigt sind. Die Kommissionsmitglieder dĂŒrfen wĂ€hrend ihrer Amtszeit keiner anderen BerufstĂ€tigkeit nachgehen, die Regierungen mĂŒssen ihre UnabhĂ€ngigkeit beachten und dĂŒrfen nicht versuchen, sie zu beeinflussen (Art. 245 AEUV). Einer der Kommissare ist als Hoher Vertreter der EU fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik zugleich VizeprĂ€sident der Kommission und Vorsitzender im Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten, er nimmt damit eine Doppelfunktion zwischen Kommission und Rat der EU ein.
Nach dem Vertrag von Nizza hĂ€tte seit der Europawahl 2009 die Zahl der EU-Kommissare kleiner als die der Mitgliedstaaten sein mĂŒssen. Und auch der seit dem 1. Dezember 2009 gĂŒltige Vertrag von Lissabon sieht eigentlich vor, dass seit 2014 nur noch zwei Drittel der Mitgliedstaaten einen Kommissar stellen können (Art. 17 Abs. 5 EU-Vertrag). Allerdings kann der EuropĂ€ische Rat durch Beschluss auch eine andere Zusammensetzung der Kommission festlegen. Im Ratifikationsverfahren stieĂ die vorgesehene Verkleinerung vor allem in einigen kleineren LĂ€ndern auf Kritik und galt als einer der GrĂŒnde, weshalb das erste Referendum, das in Irland ĂŒber den Vertrag abgehalten wurde, scheiterte. Daher sicherte der EuropĂ€ische Rat Irland im Dezember 2008 zu, dass bei Inkrafttreten des Vertrags von einer Verkleinerung der Kommission abgesehen werde.cite-ref-5[5] Ein entsprechender Beschluss wurde in der Folge vom EuropĂ€ischen Rat am 22. Mai 2013 gefasst, sodass jeder Mitgliedstaat weiterhin einen Kommissar stellen kann.cite-ref-6[6]cite-ref-7[7]
Wahl
Die Kommission wird grundsĂ€tzlich alle fĂŒnf Jahre nach der Europawahl neu besetzt (Art. 17 EU-Vertrag). Dabei nominiert zunĂ€chst der EuropĂ€ische Rat mit qualifizierter Mehrheit den KommissionsprĂ€sidenten, wobei er laut des EU-Vertrags das Wahlergebnis berĂŒcksichtigen muss. AnschlieĂend benötigt der KommissionsprĂ€sident ein erstes Zustimmungsvotum des EuropĂ€ischen Parlaments. Scheitert er dabei, muss der EuropĂ€ische Rat einen neuen Kandidaten vorschlagen.
Bei der Europawahl 2014 wurde erstmals zwischen den Europaparteien informell das âSpitzenkandidatenâ-Prinzip vereinbart, welches besagt, dass der EuropĂ€ische Rat dabei nur denjenigen Kandidaten nominieren darf, dessen Partei bei der Europawahl das beste Ergebnis erzielt hat. Dementsprechend wurde Jean-Claude Juncker von der EuropĂ€ischen Volkspartei zum PrĂ€sidenten gewĂ€hlt. Nach der Europawahl 2019 wurde dieses Prinzip jedoch mit der Wahl von Ursula von der Leyen, die vorher nicht als Spitzenkandidatin angetreten war, vorerst wieder aufgegeben. Sie erklĂ€rte daraufhin, das Verfahren gemeinsam reformieren zu wollen.
Siehe auch
:
Wahl des KommissionsprÀsidenten
Hat der PrĂ€sidentschaftskandidat die erforderliche Mehrheit im Parlament erreicht, schlagen ihm die Regierungen der Mitgliedstaaten jeweils einen Kommissar aus ihrem Staat vor. Der designierte KommissionsprĂ€sident kann diese jedoch zurĂŒckweisen. AnschlieĂend muss das Kollegium zunĂ€chst im Rat der EuropĂ€ischen Union mit qualifizierter Mehrheit bestĂ€tigt werden. Dabei werden die VorschlĂ€ge der Regierungen ĂŒblicherweise ohne Weiteres ĂŒbernommen; die Kommissare entstammen daher meistens denjenigen Parteien, die in ihrem jeweiligen Staat die Regierung bilden. Der EuropĂ€ische Rat wĂ€hlt auĂerdem den Hohen Vertreter fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik; dieser ist zugleich einer der VizeprĂ€sidenten der Kommission. Die ĂŒbrigen Ressorts kann der KommissionsprĂ€sident nach der Nominierung der Kandidaten selbststĂ€ndig verteilen, auĂerdem kann er weitere VizeprĂ€sidenten unter den Kommissaren ernennen. Zuschnitt und Verteilung der Ressorts kann der KommissionsprĂ€sident auch spĂ€ter jederzeit wieder verĂ€ndern.
Nach der Nominierung der Kommissare befragen die jeweils zustĂ€ndigen AusschĂŒsse des neu gewĂ€hlten EuropĂ€ischen Parlaments die Kandidaten in öffentlichen Sitzungen ausfĂŒhrlich und geben Stellungnahmen ab. Hierbei sind bereits mehrfach einzelne Nominierte (z. B. Alenka BratuĆĄek, LĂĄszlĂł TrĂłcsĂĄnyi, Sylvie Goulard) durchgefallen, woraufhin ihre jeweiligen LĂ€nder neue Kandidaten vorschlagen mĂŒssen. AnschlieĂend findet eine Wahl im Parlament ĂŒber die Kommission als Ganze statt. ErhĂ€lt diese die erforderliche Mehrheit, wird die Kommission vom EuropĂ€ischen Rat ernannt und nimmt daraufhin ihre Arbeit auf.
Abwahl
Nach der Ernennung der Kommission kann das EuropĂ€ische Parlament diese jederzeit durch ein mit Zweidrittelmehrheit getroffenes Misstrauensvotum wieder abwĂ€hlen (Art. 234 AEU-Vertrag). Der Hohe Vertreter, der zusammen mit den anderen Mitgliedern der Kommission gewĂ€hlt wird, kann auĂerdem auch vom EuropĂ€ischen Rat entlassen werden (Art. 18 EU-Vertrag).cite-ref-euv-l-4-1[4] Des Weiteren muss jedes Kommissionsmitglied zurĂŒcktreten, wenn es vom KommissionsprĂ€sidenten dazu aufgefordert wird. Die Ernennung von neuen Kommissaren lĂ€uft in all diesen FĂ€llen nach demselben Verfahren ab wie bei einer regulĂ€ren Neubesetzung, wobei die Amtszeit der neu ernannten Kommissare nur bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode des EuropĂ€ischen Parlaments dauert.
LegitimitÀt
Das Ernennungsverfahren der EuropĂ€ischen Kommission wird hĂ€ufig als Teil des sogenannten âDemokratiedefizits der EuropĂ€ischen Unionâ angesehen, da sie ursprĂŒnglich nur indirekt ĂŒber die Regierungen der Mitgliedstaaten legitimiert war. TatsĂ€chlich wurde die Kommission bei ihrer GrĂŒndung vor allem als eine unabhĂ€ngige, technokratische Institution angesehen, die Ă€hnlich wie eine Zentralbank nach Möglichkeit dem Einfluss der tĂ€glichen politischen Auseinandersetzungen entzogen sein sollte.cite-ref-8[8] Mit zunehmender Ausweitung der Politikfelder der EuropĂ€ischen Union und einer damit einhergehenden Politisierung der Kommission mehrten sich jedoch auch die Forderungen nach einer besseren Legitimierung der Kommission. Entsprechend wurden im Vertrag von Maastricht 1992 und im Vertrag von Amsterdam 1997 auch die Mitspracherechte des EuropĂ€ischen Parlaments erheblich ausgeweitet. Seither spielt dieses eine zentrale Rolle bei der Wahl der Kommission, die ohne dessen Zustimmung nicht ernannt werden und von diesem auch jederzeit wieder abgewĂ€hlt werden kann. Auch ist die Kommission inzwischen gemÀà Art. 17, Abs. 8 EU-Vertrag nur dem Parlament gegenĂŒber politisch verantwortlich.
Im EuropĂ€ischen Konvent, der den Entwurf fĂŒr den EU-Verfassungsvertrag ausarbeitete, wurde 2002 auch ĂŒber Möglichkeiten wie eine Wahl allein durch das EuropĂ€ische Parlament (also ohne Mitwirkung des EuropĂ€ischen Rates) oder sogar eine Direktwahl des KommissionsprĂ€sidenten durch die EU-Bevölkerung diskutiert.cite-ref-9[9] Allerdings konnten sich diese VorschlĂ€ge zuletzt nicht durchsetzen.
Amtierende Kommission
â
Hauptartikel
:
Kommission von der Leyen II
Nach der Europawahl 2024 wurde Ursula von der Leyen als KommissionsprÀsidentin wiedergewÀhlt. Die Kommission trat ihr Amt am 1. Dezember 2024 an.
Arbeitsweise
Die Regelungen zur Organisation der Kommission sind in ihrer GeschĂ€ftsordnung festgehalten.cite-ref-10[10] Die Sitzungen der Kommissare finden meist einmal wöchentlich am Mittwochvormittag in BrĂŒssel statt; die Kommissare können aber auch zusĂ€tzliche Termine vereinbaren. In den Wochen, in denen das EuropĂ€ische Parlament Plenarsitzungen in StraĂburg abhĂ€lt, tagt auch das Kommissionskollegium dort.cite-ref-11[11] Die Sitzungen werden vom KommissionsprĂ€sidenten geleitet, bei dessen Abwesenheit vom Ersten VizeprĂ€sidenten der Kommission. Sie sind nicht öffentlich, es werden aber Protokolle davon publiziert.cite-ref-12[12]
In den Sitzungen werden BeschlĂŒsse mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des KommissionsprĂ€sidenten. Die meisten BeschlĂŒsse werden allerdings auĂerhalb der Sitzungen im schriftlichen Verfahren getroffen, bei dem alle Kommissionsmitglieder einen Vorschlag schriftlich vorgelegt bekommen und dieser als gebilligt gilt, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist EinwĂ€nde erhoben werden. Bei weniger bedeutenden Fragen kann die Kommission Entscheidungen auch an einzelne Kommissare oder an Mitarbeiter der Generaldirektionen delegieren. Dabei gilt allerdings in jedem Fall das KollegialitĂ€tsprinzip, BeschlĂŒsse werden also formal immer von der Kommission als Ganzes getroffen.cite-ref-13[13]
Der Kommission unterstehen verschiedene Generaldirektionen, die Ă€hnliche Funktionen wie die Ministerien auf nationaler Ebene erfĂŒllen. Anders als bei Ministerien decken sich jedoch die Ressorts der Kommissare teilweise nicht genau mit denen der Generaldirektionen, sodass teilweise einem Kommissar mehrere Generaldirektionen zugeordnet sein können oder eine Generaldirektion mehreren Kommissaren zuarbeitet. FĂŒr die interne Verwaltung gibt es Dienstleister, etwa den Juristischen Dienst und den Ăbersetzungsdienst, die organisatorisch den Generaldirektionen gleichgestellt sind. FĂŒr die DurchfĂŒhrung bestimmter Gemeinschaftsprogramme kann die EuropĂ€ische Kommission darĂŒber hinaus auf sogenannte Exekutivagenturen zurĂŒckgreifen, die jeweils nur fĂŒr bestimmte TĂ€tigkeiten und auf einen bestimmten Zeitraum eingerichtet werden. Ein wichtiger Verwaltungsposten innerhalb der EU ist der GeneralsekretĂ€r der EuropĂ€ischen Kommission, ein EU-Beamter, der den Verwaltungsapparat administrativ fĂŒhrt.
Jedes Kommissionsmitglied verfĂŒgt darĂŒber hinaus ĂŒber einen eigenen Mitarbeiterstab (das sogenannte Kabinett) aus sechs bis neun politischen Beamten. Die Kabinettchefs bereiten die Tagesordnung fĂŒr die Sitzungen des Kollegiums vor und stimmen sich bereits untereinander ab: Bei den sogenannten âA-Punktenâ (A Artikel) herrscht Einigkeit unter den Ressorts, sie sind ohne gröĂere Beratung beschlussfĂ€hig. Die sogenannten âB-Punkteâ (B Artikel) dagegen bedĂŒrfen eingehender Diskussion im Kollegium.
FĂŒr die Koordinierung zwischen den verschiedenen Ressorts, die Organisation der Sitzungen und die Veröffentlichung der BeschlĂŒsse wird der KommissionsprĂ€sident von einem GeneralsekretĂ€r unterstĂŒtzt. Das Generalsekretariat der EuropĂ€ischen Kommission hat dabei den gleichen organisatorischen Rang wie die anderen Generaldirektionen und Dienste.cite-ref-14[14]
Die Kommission besitzt zudem Auslandsvertretungen, die sogenannten Delegationen der EuropĂ€ischen Union, die dem Hohen Vertreter unterstehen. Sie ĂŒbernehmen Funktionen wie die AuĂendarstellung von EU-Politik, das Erstellen von Analysen fĂŒr die Kommission sowie gegebenenfalls Verhandlungen im Rahmen eines vorgegebenen Mandats. Sie bilden die Basis fĂŒr den EuropĂ€ischen AuswĂ€rtigen Dienst. AuĂerdem hat die Kommission VertretungsbĂŒros in allen EU-Mitgliedstaaten, die oft zusammen mit InformationsbĂŒros des EuropĂ€ischen Parlaments in einem sogenannten Haus der EuropĂ€ischen Union untergebracht sind.cite-ref-15[15]
Die internen Arbeitssprachen der EuropĂ€ischen Kommission sind Englisch, Französisch und Deutsch. Arbeitsdokumente werden in alle drei Sprachen ĂŒbersetzt. Interne Besprechungen werden jedoch hĂ€ufig nur in Englisch gefĂŒhrt.cite-ref-16[16]
AusschĂŒsse und BeirĂ€te
AusschĂŒsse und Expertengruppen unterstĂŒtzen die Kommission mit ihrem Rat und ihrem Fachwissen.cite-ref-17[17] Es gibt zum Beispiel den Ausschuss fĂŒr Regulierungskontrolle.cite-ref-18[18] Sein Leiter ist Rytis Martikonis.
Ausschussverfahren
âDie EuropĂ€ische Kommission erhĂ€lt in manchen FĂ€llen durch einen Rechtsakt die Befugnis zur Verabschiedung von DurchfĂŒhrungsrechtsakten, mit denen die Bedingungen fĂŒr eine einheitliche Anwendung eines bestimmten Gesetzes geschaffen werden. Das Ausschussverfahren umfasst eine Reihe von Verfahrensschritten (beispielsweise Sitzungen von reprĂ€sentativen AusschĂŒssen), die den EU-LĂ€ndern ein Mitspracherecht bei DurchfĂŒhrungsrechtsakten geben.âcite-ref-19[19]
Geschichte
Die drei Kommissionen bis 1967
Die EuropĂ€ische Kommission hat ihren Ursprung in der Hohen Behörde, die im Rahmen des Pariser Vertrages zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS) 1952 geschaffen wurde, jedoch auch schon als Kommission bezeichnet wurde. Die Hohe Behörde hatte ihren Sitz in Luxemburg und besaĂ sehr weitgehende eigene Entscheidungsrechte fĂŒr den Bereich der Montanindustrie. Lediglich in bestimmten FĂ€llen â insbesondere, wenn Entscheidungen der Hohen Behörde auch Auswirkungen auf andere Sektoren gehabt hĂ€tten â benötigte sie die Zustimmung des Ministerrats.cite-ref-20[20]
Die Hohe Behörde setzte sich aus neun Mitgliedern zusammen, von denen acht durch die sechs EGKS-Staaten ernannt wurden und das neunte von den ĂŒbrigen acht frei hinzugewĂ€hlt wurde.cite-ref-21[21] Entscheidungen wurden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Hohe Behörde wĂ€hlte ihren PrĂ€sidenten selbst; der erste PrĂ€sident war Jean Monnet, der geistige Urheber des Schuman-Plans, der zur GrĂŒndung der EGKS gefĂŒhrt hatte.cite-ref-22[22]
Mit der GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der EuropĂ€ischen Atomgemeinschaft (Euratom) 1958 wurden zwei neue Kommissionen eingerichtet, die nun auch offiziell diesen Namen trugen. Die Struktur der neuen Kommissionen war im Wesentlichen der Hohen Behörde nachempfunden, wobei die Euratom-Kommission nur aus fĂŒnf Mitgliedern bestand. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nun deutlich gröĂeren Einfluss: Sie ernannten alle Kommissionsmitglieder und auch den KommissionsprĂ€sidenten selbst, und die Kommissionen besaĂen ohne Zustimmung des Ministerrats kaum noch eigene Entscheidungsmöglichkeiten.cite-ref-23[23] Zum ersten PrĂ€sidenten der EWG-Kommission wurde Walter Hallstein ernannt, der als auĂenpolitischer StaatssekretĂ€r unter Konrad Adenauer von deutscher Seite wesentlich zur GrĂŒndung der Gemeinschaften beigetragen hatte.
WĂ€hrend der 1960er Jahre kam es zu einem heftigen Konflikt zwischen der von Hallstein gefĂŒhrten EWG-Kommission und der französischen Regierung unter PrĂ€sident Charles de Gaulle. WĂ€hrend Hallstein die Kommission langfristig zu einer europĂ€ischen Regierung ausbauen wollte und dafĂŒr auch eigene Haushaltsmittel anstrebtecite-ref-24[24], betrachtete de Gaulle die Kommission als reine Verwaltungsbehörde und versuchte mit den sogenannten FouchetplĂ€nen, einen âRat der Regierungschefsâ zu begrĂŒnden, der die Macht bei den nationalen Regierungen konzentrieren sollte.cite-ref-25[25] Diese Auseinandersetzung kulminierte 1965/66 in der Krise des leeren Stuhls, bei der Frankreich europĂ€ische Ministertreffen boykottierte. Die Krise wurde 1966 mit dem Luxemburger Kompromiss beigelegt, der vorschrieb, dass alle Fragen, bei denen ein Mitgliedsland wesentliche Interessen tangiert sah, nur einstimmig entschieden werden durften.cite-ref-26[26] Das Initiativmonopol der Kommission â das ausschlieĂlich ihr zustehende Recht, GesetzesvorschlĂ€ge im Ministerrat einzubringen â wurde dadurch faktisch eingeschrĂ€nkt, weil sie von nun an nur noch VorschlĂ€ge auf der Grundlage des kleinsten gemeinsamen Nenners machen konnte. Damit war der Ministerrat laut Christoph Driessen âzur bestimmenden Institution der EWG geworden, wĂ€hrend die Rolle der Kommission zurĂŒckgedrĂ€ngtâ wurde.cite-ref-27[27] Auf Druck Frankreichs erklĂ€rte Hallstein 1967, nicht fĂŒr eine neue Amtszeit kandidieren zu wollen.cite-ref-28[28]
Mit Hallsteins RĂŒcktritt fiel auch eine erste Strukturreform der drei Gemeinschaften zusammen, deren Institutionen nun zusammengelegt wurden. Am 1. Juli 1967 wurden daher die Hohe Behörde der EGKS und die Kommissionen von EWG und Euratom im Rahmen des EG-Fusionsvertrags zur EuropĂ€ischen Kommission verschmolzen. Die neue Kommission war nun fĂŒr alle Politikbereiche der EuropĂ€ischen Gemeinschaften zustĂ€ndig.
| | EGKS | EGKS | EWG | EWG | EURATOM | EURATOM |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | Hohe Behörde | Amtszeit | Kommission | Amtszeit | Kommission | Amtszeit |
| 1. | Monnet | 1952â1955 | | | | |
| 2. | Mayer | 1955â1958 | | | | |
| 3. | Finet | 1958â1959 | Hallstein I | 1958â1962 | Armand | 1958â1959 |
| 4. | Malvestiti | 1959â1963 | Hallstein I | 1958â1962 | Hirsch | 1959â1962 |
| 5. | Del Bo | 1963â1967 | Hallstein II | 1962â1967 | Chatenet | 1962â1967 |
| 6. | Coppe | 1967 | Hallstein II | 1962â1967 | Chatenet | 1962â1967 |
Die EuropÀische Kommission ab 1967
Obwohl auf dem Gipfel von Den Haag 1969 doch noch die von Hallstein geforderte EinfĂŒhrung von EG-Eigenmitteln beschlossen wurde, verlor die EuropĂ€ische Kommission in den 1970er Jahren an Einfluss auf den Integrationsprozess. Die wesentlichen Initiativen gingen nun vom EuropĂ€ischen Rat aus, wĂ€hrend die Kommission immer mehr zum nur ausfĂŒhrenden Organ wurde. Auch das 1977 von KommissionsprĂ€sident Roy Jenkins angestoĂene EuropĂ€ische WĂ€hrungssystem konnte sich erst durchsetzen, nachdem der deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt und der französische PrĂ€sident ValĂ©ry Giscard dâEstaing die Idee aufgegriffen und zu ihrer eigenen gemacht hatten.cite-ref-29[29]
Erst nach der Ăberwindung der sogenannten Eurosklerose-Krise 1984 konnte sich die EuropĂ€ische Kommission wieder stĂ€rker in den Integrationsprozess einbringen. Zur SchlĂŒsselfigur wurde der Franzose Jacques Delors, der 1985 zum KommissionsprĂ€sidenten ernannt wurde und dieses Amt bis 1995 einnahm. Delors initiierte das Binnenmarktprojekt, mit dem sich die Mitgliedstaaten in der Einheitlichen EuropĂ€ischen Akte 1986 dazu verpflichteten, den EuropĂ€ischen Binnenmarkt zu vollenden. Hierzu entwickelte die Kommission ein umfangreiches Arbeitsprogramm, das bis 1993 umgesetzt wurde.cite-ref-30[30] Zudem schlug die Kommission den sogenannten Delors-Plan vor, der die Grundlage fĂŒr die 1992 im Vertrag von Maastricht vereinbarte EuropĂ€ische WĂ€hrungsunion legte.
Die folgenden EU-Vertragsreformen von Amsterdam 1997 und Nizza 2001 brachten der Kommission keine zusĂ€tzlichen Befugnisse, regelten jedoch ihre Zusammensetzung und innere Funktionsweise neu. So wurden die Kompetenzen des KommissionsprĂ€sidenten bei der Auswahl und Aufgabenverteilung der Kommissare gestĂ€rkt. AuĂerdem wurde erstmals ĂŒber eine Verkleinerung der Kommission diskutiert: Durch die Erweiterungen der EU war sie bis 1995 auf zwanzig Mitglieder angewachsen, da die fĂŒnf gröĂten der fĂŒnfzehn Mitgliedstaaten jeweils zwei Kommissare stellen durften. Durch die geplante EU-Osterweiterung sollten noch einmal weitere Mitglieder hinzukommen. Um bei diesem Wachstum die HandlungsfĂ€higkeit der Kommission zu erhalten, einigte man sich im Vertrag von Nizza darauf, dass ab 2005 jeder Mitgliedstaat nur noch einen Kommissar stellen sollte; ab dem 27. Mitglied sollte die Zahl der Kommissare kleiner sein als die der Staaten.cite-ref-31[31]
Die auf Delors folgenden KommissionsprĂ€sidenten konnten dessen Impulse fĂŒr eine aktivere Rolle der EuropĂ€ischen Kommission nicht fortsetzen. Vielmehr kam sie zunehmend in das Blickfeld der öffentlichen Kritik an der vielfach als bĂŒrgerfern und undemokratisch verstandenen EU. Gegen Ende ihrer Amtszeit geriet die Kommission Santer (1995â1999) zudem in einen Korruptionsskandal um die Kommissarin Edith Cresson, die einen befreundeten unqualifizierten Mitarbeiter eingestellt hatte.cite-ref-32[32] Nachdem das EuropĂ€ische Parlament daraufhin mit einem Misstrauensantrag drohte, trat die Kommission am 16. MĂ€rz 1999 geschlossen zurĂŒck.
Auch Santers Nachfolger Romano Prodi (1999â2004) und JosĂ© Manuel Barroso (2004â2014) gelten vielfach als eher schwache KommissionsprĂ€sidenten.cite-ref-33[33] Die Ernennung der ersten Kommission Barroso war zudem von einem weiteren Konflikt begleitet, da der von Italien vorgeschlagene Kommissar Rocco Buttiglione vor der BestĂ€tigung der Kommission durch das EuropĂ€ische Parlament durch umstrittene ĂuĂerungen ĂŒber HomosexualitĂ€t und Frauenrollen auffiel. Das Parlament drohte daraufhin, der Kommission die Zustimmung zu versagen. SchlieĂlich verzichtete Buttiglione auf das Amt.cite-ref-34[34]
Der Vertrag von Lissabon, der zum 1. Dezember 2009 in Kraft trat, brachte verschiedene VerĂ€nderungen fĂŒr die EuropĂ€ische Kommission. Insbesondere wurden die Ămter des AuĂenkommissars und des Hohen Vertreters fĂŒr die Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP) zusammengelegt, sodass auch im Bereich der GASP die Möglichkeit zur besseren Verzahnung zwischen Kommission und Rat entstand. AuĂerdem wurden die Politikbereiche erweitert, in denen die Kommission tĂ€tig werden kann. Vor allem die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die zuvor ausschlieĂlich dem Rat der EU unterlag, wurde in den Bereich des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ĂŒberfĂŒhrt, sodass die Kommission hier dieselben Kompetenzen erhielt wie in anderen Feldern.
Im April 2021 veröffentlichte die EuropÀische Kommission den TragfÀhigkeitsbericht Fiscal Sustainability Report 2021 zur finanzpolitischen Situation der Mitgliedstaaten der EuropÀischen Union.cite-ref-35[35]
| Nr. | Kommission | Amtszeit |
|---|---|---|
| 1. | Rey | 1967â1970 |
| 2. | Malfatti | 1970â1972 |
| 3. | Mansholt | 1972â1973 |
| 4. | Ortoli | 1973â1977 |
| 5. | Jenkins | 1977â1981 |
| 6. | Thorn | 1981â1985 |
| 7. | Delors I | 1985â1989 |
| 8. | Delors II | 1989â1993 |
| 9. | Delors III | 1993â1995 |
| 10. | Santer | 1995â1999 |
| 11. | Prodi | 1999â2004 |
| 12. | Barroso I | 2004â2010 |
| 13. | Barroso II | 2010â2014 |
| 14. | Juncker | 2014â2019 |
| 15. | von der Leyen I | 2019â2024 [ 36 ] |
| 16. | von der Leyen II | 2024â |
Gehalt
Der Basislohn eines EU-Kommissars betrĂ€gt 112,5 % des höchsten EU-Beamten (Grad 16), 19.909,89 Euro im Monat ohne Zulagen. Die PrĂ€sidentin erhĂ€lt 138 % (24.422,80 Euro), VizeprĂ€sidenten 125 % (22.122,10 Euro) und Hohe Vertreter 130 % (23.006,98 Euro).cite-ref-com-emp-37-0[37]cite-ref-salaries-38-0[38]cite-ref-high-rep-emp-39-0[39] Dieses Gehalt wird versteuert, die Steuern flieĂen in den EU-Haushalt zurĂŒck. Zudem erhalten die Kommissare eine Residenzzulage von 15 % des Grundgehalts sowie eine AufwandsentschĂ€digung von 607 Euro (VizeprĂ€sidenten 911,38 Euro, PrĂ€sident 1418,07 Euro). Das Einkommen der Kommissionsmitglieder liegt damit im oberen Bereich dessen, was Regierungsmitglieder in den groĂen EU-Mitgliedstaaten ĂŒblicherweise verdienen; allerdings erhalten nationale Regierungsmitglieder teils noch weitere Formen von ZusatzvergĂŒtungen. Nach ihrer Amtszeit erhalten die Kommissionsmitglieder ab ihrem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt, das sich an der Dauer der Amtszeit berechnet. Es betrĂ€gt fĂŒr jedes Amtsjahr 4,275 %, maximal aber 70 % des letzten Grundgehalts.cite-ref-40[40]
Beamtenapparat
Den Kommissaren arbeiten in 33 Generaldirektionen ein Verwaltungsapparat von EU-Beamten zu, der allerdings mit ca. 32.000 Mitarbeitern deutlich kleiner ist als derjenige nationalstaatlicher Regierungen (zum Vergleich: Allein die Stadt Hamburg beschĂ€ftigt ĂŒber 60.000 Beamte).cite-ref-41[41] Von den Beamten sind 42,2 Prozent weiblich, wobei in allen JahrgĂ€ngen unter 50 Frauen mit ĂŒber 50 Prozent vertreten sind. Allerdings sind Frauen in mittleren und höheren Dienstgraden deutlich geringer vertreten. 25 Prozent der höheren Beamten waren Ende 2014 Frauen (1995: 4 Prozent). Daher war es ein Ziel der Kommission Juncker, deren Anteil in mittleren und höheren Dienstgraden auf 40 Prozent zu erhöhen.cite-ref-42[42]
Kommissionsmitarbeiter erhalten ihr Gehalt gemÀà einer 16-stufigen Einteilung (Grade, unterteilt in die Assistenten-Laufbahn âASTâ und die Administratoren-Laufbahn âADâ), jeder Grad weist wiederum bis zu fĂŒnf Alterslevels auf. Die Einteilung steigt etwa alle zwei Jahre um eine Altersstufe. Nach der fĂŒnften Altersstufe erfolgt die Eingruppierung in einen höheren Grad. Vom Bruttogehalt wird eine Steuer einbehalten, die in den EU-Haushalt zurĂŒck flieĂt und zwischen 8 und 45 % ausmacht, dazu ein SolidaritĂ€tsbeitrag von 7 Prozent. Das Bruttogehalt betrĂ€gt jeweils in der ersten Altersstufe fĂŒr Grad/AD 1 2.675,40 Euro monatlich, fĂŒr AD5 4.384,38 Euro, fĂŒr AD14 13.322,22 Euro und fĂŒr AD16 17.054,40 Euro.
SekretĂ€rinnen und SekretĂ€re werden in die Grade 1â6 eingeteilt, Assistenten in die Grade 1â11, (politische) Beamte beginnen auf Grad 5 (âAD5â). FĂŒr Abteilungsleiter (âHead of Unitâ) erfolgt eine Eingruppierung ab mindestens Grad 9. Direktoren werden mit mindestens Grad/AD 14 eingestuft, Generaldirektoren mindestens Grad/AD 15.cite-ref-43[43]
Kritik
Im Jahr 1997 hat das Europaparlament âdie EU-Kommission wegen ihres Umgangs mit der Rinderseuche BSE scharf kritisiert. Das geht aus dem vorlĂ€ufigen Bericht des BSE-Untersuchungsausschusses hervor. Die Kommission habe die Gefahren fĂŒr die menschliche Gesundheit heruntergespielt, um einen Zusammenbruch des Rindfleischmarktes zu vermeiden.âcite-ref-44[44]
Die EuropĂ€ische Kommission erhielt 2021 fĂŒr die EinfĂŒhrung der Fahrzeugsoftware On-Board Fuel Consumption Meter (siehe auch On-Board-Unit) den deutschen Negativpreis Big Brother Award. âDie Messtechnik sei âein weiteres Mosaiksteinchen in Richtung glĂ€serne Autofahrer.innenââcite-ref-45[45]
Im Juli 2022 haben Europas oberste DatenschĂŒtzer âein verheerendes Urteil ĂŒber die VorschlĂ€ge der EU-Kommission im Kampf gegen Darstellungen von Kindesmissbrauch im Netz gefĂ€llt.âcite-ref-46[46]
Die EU-Kommission weigert sich beharrlich, Auskunft darĂŒber zu geben, welches Kommissionsmitglied wie oft in Privatjets unterwegs ist. Entsprechende Anfragen u. a. der Linken-Fraktion wie auch der Chefin des Haushaltskontrollausschusses, Monika Hohlmeier (CSU) wurden nicht beantwortet.cite-ref-47[47]
Im MĂ€rz 2024 beschloss das EuropĂ€ische Parlament, die EU-Kommission wegen der umstrittenen Freigabe eingefrorener Fördergelder fĂŒr Ungarn trotz VerstöĂen gegen rechtsstaatliche Prinzipien zu verklagen.cite-ref-48[48]
Siehe auch: Demokratiedefizit der EuropÀischen Union
Siehe auch
Literatur
⹠Christoph Driessen: Griff nach den Sternen. Die Geschichte der EuropÀischen Union. Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 2024, ISBN 978-3-7917-3474-3
âą Hans-Peter Duric: Aufbau, Struktur und Funktionsweise der EuropĂ€ischen Kommission. In: Zeitschrift fĂŒr Zölle und Verbrauchsteuern 1997, S. 296 ff.
âą Andreas Hofmann: EuropĂ€ische Kommission. In: Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hrsg.): Jahrbuch der EuropĂ€ischen Kommission 2021. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-8487-7252-0, S. 99â106.
Weblinks
Commons
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Wiktionary: EU-Kommission
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Wikinews: EuropÀische Kommission
â in den Nachrichten
âą Offizielle Website der Kommission
⹠Akten der EuropÀischen Kommission sind im Historischen Archiv der EU in Florenz einsehbar
⹠Historische Archive der EuropÀischen Kommission
⹠EuropÀische Kommission bei Twitter
Einzelnachweise
cite-note-11. HR Key Figures 2025. (PDF) European Commission â Directorate-General for Human Resources and Security, 1. Januar 2025, abgerufen am 9. Januar 2026 (englisch).
cite-note-22. â Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Câ409/13. 14. April 2015, abgerufen am 29. Mai 2017.
cite-note-33. â The Council of the EU | Decision-making process | Ordinary legislative procedure, abgerufen am 2. Dezember 2021
cite-note-euv-l-44. â Vgl. Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon.
cite-note-55. â Schlussfolgerungen des Vorsitzes fĂŒr den EuropĂ€ischen Rat im Dezember 2008 (PDF; 194 kB).
cite-note-66. â consilium.europa.eu Beschluss (ER) 22. Mai 2014.
cite-note-77. â register.consilium.europa.eu Entwurf des Beschlusses des ER.
cite-note-88. â Guido Thiemeyer, Das Demokratiedefizit der EuropĂ€ischen Union. Geschichtswissenschaftliche Perspektiven, in: Themenportal EuropĂ€ische Geschichte (2008).
cite-note-99. â Vgl. Spiegel Online, 3. Juli 2002: EU-Parlament soll Prodis Nachfolger wĂ€hlen.
cite-note-1010. â Vgl. Beschluss der Kommission zur Ănderung ihrer GeschĂ€ftsordnung mit vollstĂ€ndigem Text der GeschĂ€ftsordnung im Anhang, 15. November 2005.
cite-note-1111. â Vgl. EuropĂ€ische Kommission: Die wöchentlichen Sitzungen der Kommissionsmitglieder.
cite-note-1212. â Ăbersicht ĂŒber die Protokolle der Kommissionssitzungen auf der Homepage der Kommission.
cite-note-1313. â Vgl. EuropĂ€ische Kommission: Wie fasst die Kommission ihre BeschlĂŒsse? (Memento vom 28. Juni 2013 im Internet Archive).
cite-note-1414. â Homepage des Generalsekretariats der EuropĂ€ischen Kommission.
cite-note-1515. â Vgl. die Homepage der Vertretung der EuropĂ€ischen Kommission in Berlin und der Vertretung der EuropĂ€ischen Kommission in Wien.
cite-note-1616. â Die Bundesregierung, Juli 2013: Sprachenregelung in EU-Organen.
cite-note-1717. â AusschĂŒsse und BeirĂ€te. Abgerufen am 9. August 2022.
cite-note-1818. â Ausschuss fĂŒr Regulierungskontrolle. Abgerufen am 9. August 2022.
cite-note-1919. â Ausschussverfahren. EuropĂ€ische Kommission, abgerufen am 10. August 2022.
cite-note-2222. â Vgl. Gerhard Brunn: Die EuropĂ€ische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 85.
cite-note-2424. â Vgl. N. Piers Ludlow: A supranational Icarus: Hallstein, the early commission and the search for an independent role, in: Antonio Varsori (Hrsg.): Inside the European Community: actors and policies in the European integration 1957â1972, Baden-Baden 2006.
cite-note-2525. â Christoph Driessen: Griff nach den Sternen. Die Geschichte der EuropĂ€ischen Union. Regensburg 2024, S. 88 ff.
cite-note-2626. â Vgl. Gerhard Brunn: Die EuropĂ€ische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 147.
cite-note-2727. â Christoph Driessen: Griff nach den Sternen. Die Geschichte der EuropĂ€ischen Union. Regensburg 2024, S. 110 ff.
cite-note-2828. â Vgl. Gerhard Brunn: Die EuropĂ€ische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 174.
cite-note-2929. â Vgl. Gerhard Brunn: Die EuropĂ€ische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 221â223.
cite-note-3030. â Vgl. Gerhard Brunn: Die EuropĂ€ische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 239 f. und 251 f.
cite-note-3232. â Vgl. Gerhard Brunn: Die EuropĂ€ische Einigung von 1945 bis heute, Bonn 2004, S. 303 f.
cite-note-3333. â Vgl. z. B. Salzburger Nachrichten, 18. Juni 2009: Nur ein schwacher PrĂ€sident ist ein guter PrĂ€sident (Memento des Originals vom 21. Januar 2010 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/mein.salzburg.com.
cite-note-3434. â SĂŒddeutsche Zeitung, 30. Oktober 2004: Rocco Buttiglione: âIch biete meinen RĂŒckzug anâ (Memento vom 19. Januar 2010 im Internet Archive).
cite-note-3535. â Fiscal Sustainability Report 2021. Abgerufen am 10. August 2022 (englisch).
cite-note-362. zeit.de abgerufen am 5. November 2019.
cite-note-com-emp-3737. â Verordnung (EWG) Nr. 422/67 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 ĂŒber die Regelung der AmtsbezĂŒge fĂŒr den PrĂ€sidenten und die Mitglieder der Kommission sowie fĂŒr den PrĂ€sidenten, die Richter, die GeneralanwĂ€lte und den Kanzler des Gerichtshofes in der konsolidierten Fassung vom 1. Mai 2004, EUR-Lex.
cite-note-salaries-3838. â Base salary of grade 16, third step is âŹ17,697.68: European Commission: Officials' salaries â accessed 19 March 2010.
cite-note-high-rep-emp-3939. â Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 ĂŒber die BeschĂ€ftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik. EUR-Lex.
cite-note-4040. â ErlĂ€uterung zu den GehĂ€ltern auf der Homepage der EuropĂ€ischen Kommission nach Verordnung 422/67/EWG (PDF).
cite-note-4141. â Claus Hecking: EuropĂ€ische Union: Mythos 5: Die BĂŒrokratie in BrĂŒssel ist teuer und ineffizient. In: Zeit Online. 19. Mai 2014, abgerufen am 20. Mai 2016.
cite-note-4242. â Gender Balance â Hitting targets. The Companion to the European Commission. European Voice Februar 2015, S. 54.
cite-note-4343. â ohne Autor: European Commission salaries. The Companion to the European Commission. European Voice Februar 2015, S. 57.
cite-note-4444. â Deutscher Ărzteverlag GmbH, Redaktion Deutsches Ărzteblatt: BSE: Scharfe Kritik an EU-Kommission. 24. Januar 1997, abgerufen am 9. August 2022.
cite-note-4545. â Dirk Liedtke: Tausende Corona-Tote wegen Datenschutz? Aktivisten verleihen Negativpreis an Philosoph Nida-RĂŒmelin. Auf stern.de vom 11. Juni 2021, abgerufen am 7. Juli 2021.
cite-note-4646. â SĂŒddeutsche Zeitung: Kritik an EU-Kommission. Abgerufen am 9. August 2022.
cite-note-4747. â Eric Bonse: Politik in der Klimakrise: Die EU-Kommission fliegt Privatjet. In: Die Tageszeitung. 10. September 2023, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 10. September 2023]).
cite-note-4848. â Deutschlandfunk: Gelder fĂŒr Ungarn: EU-Parlament verklagt Kommission. 14. MĂ€rz 2024, abgerufen am 15. MĂ€rz 2024.